Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
UNABHÄNGIGE BÜRGERVEREINIGUNG DIESSEN (UBV) e.V.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist Diessen am Ammersee.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Die UBV ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern zum Zweck der parteiunabhängigen Mitwirkung an der kommunalen Meinungs- und Willensbildung in Diessen.
Sie nimmt als unabhängige Gruppe an Kommunalwahlen teil.
§3 Vereinstätigkeit
An der Arbeit der UBV können alle interessierten Bürger teilnehmen, ohne dass es einer Mitgliedschaft bedarf. Die UBV berichtet in Zusammenarbeit mit ihren gewählten Vertretern in regelmäßigen Abständen über die Kommunalpolitik.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Juristische Personen oder Vereine werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§5 Rechte der Mitglieder
- Sämtliche volljährigen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.
- In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Höchstens zwei Vorstandsmitglieder dürfen gleichzeitig kommunale Mandatsträger sein. Die Vorstandsmitglieder sind in der Reihenfolge gemäß §11 Abs. 1 zu wählen.
- Neuwahlen zum Vorstand finden in den Wahljahren jeweils innerhalb 3 Monaten nach der Wahl zum Kommunalparlament statt.
§6 Austritt der Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist zu jeder Zeit möglich.
§7 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören.
§8 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§10 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die in den ersten drei Monaten des Jahres stattfindet.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist binnen drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter geleitet.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist.
- Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder 5% der Mitglieder dies verlangen.
- Versammlungen zur Bewerberaufstellung bei Kommunalwahlen sind als außerordentliche Mitgliederversammlungen abzuhalten, bei der nur Mitglieder stimmberechtigt sind.
§11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der erste Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten die UBV je alleine nach außen. Im Innenverhältnis sind sie verpflichtet, einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen, wenn es sich nicht um laufende Angelegenheiten der Vereinsführung handelt.
- Die Vorstandsentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächstens Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden.
- Zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 512,89 sowie zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§12 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei Abwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder mit Dreiviertel-Mehrheit.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Diessen zur Verwendung für soziale Zwecke.